AGB

AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Ö-Normen:

Es gelten die bezughabenden Ö-Normen für Angebot, Ausführung, Abrechnung und Fachregeln, sofern im folgenden nichts anderes geregelt ist.

Prüf- und Warnpflicht:

Vorbehalte gegen zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen, erteilte Anweisungen, beigestellte Materialien und beigestellte Vorleistungen können unsererseits auch mündlich wirksam vorgebracht werden. Die Prüfung umfasst in keinem Fall umfangreiche, technisch schwierige oder kostenintensive Untersuchungen oder die Beiziehung von Sonderfachleuten.

Regieleistungen:

Sind für erforderliche Leistungen keine zutreffenden Leistungspositionen vorhanden, werden dieselben in Regie abgerechnet. Sie sind spätestens mit der Schlussrechnung anzumelden und zu verrechnen.

Leistungserbringung:

Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen für unseren Arbeitsbereich sind, sofern nicht mit beauftragt, für uns kostenlos bauseits herzustellen. Sollten sie bei Arbeitsbeginn nicht vorhanden sein, werden sie – gegen Verrechnung – von uns errichtet. Die Mitbenützung derselben – auch von Gerüstungen – durch andere auf der Baustelle beschäftigte Professionisten oder den Bauherrn ist nur zulässig, sofern dies im Einzelfall schriftlich vereinbart ist.

Termine:

Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die in unserem Bereich liegen, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die durch solche Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

Preise:

Liegen zwischen Vertragsabschluss und Ausführung mehr als zwei Monate sind wir berechtigt, unsere Preise bei Eintreten von uns nicht beeinflussbaren Material- und kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen entsprechend zu berichtigen. Werden Fixpreise vereinbart, sind wir berechtigt, Materialien zeitgerecht vor Inkrafttreten einer Preiserhöhung auszuliefern und zu verrechnen. Für Restarbeiten, die keinen ganzen Arbeitstag in Anspruch nehmen und aus einem nicht durch uns zu vertretenden Grund zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden müssen, verrechnen wir unseren Aufwand an Fahrt- und Arbeitszeit sowie Kilometergeld in Regie.

Teilrechnungen:

Bei vom Bauherrn angeordneten, vereinbarten oder durch höhere Gewalt verursachten Unterbrechungen unseres Arbeitseinsatzes, und bei Arbeiten, die länger als einen Monat dauern, sind wir berechtigt, monatlich Teilrechnungen zu legen.

Abrechnung:

Ist schriftlich nichts Anderes vereinbart, erfolgt die Abrechnung unserer Leistungen oder Lieferungen nach Naturmaßen bzw. dem tatsächlichem Lieferumfang.

Fälligkeit:

Unsere Rechnungen aus Leistungen sind, wenn es keine anderen Vereinbarungen gibt, innerhalb 14 Tagen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug anfallende Zinsen, Mahnspesen, Rechtsanwaltskosten und Inkassogebühren der Gläubigerschutzverbände sind vom Auftraggeber zu bezahlen.

Aufrechnung:

Reklamationen berechtigen den Besteller nicht den Werklohn bzw. Kaufpreis ganz oder teilweise zurückzubehalten. Für Konsumenten im Sinne des KSchG gilt: Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers, die weder in rechtlichem Zusammenhang stehen, noch gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind, gegen unsere Rechnungsforderungen ist – ausgenommen bei Zahlungsunfähigkeit – ausgeschlossen.

Sicherstellung:

Falls nichts anderes vereinbart ist, legt keiner der Vertragspartner eine Kaution für die zu erbringende Leistung. Der Einbehalt eines Deckungs- oder Haftrücklasses erfolgt nicht.

Sicherheitsausstattung und Schneeschutzsysteme:

Wir verweisen auf die Verpflichtung zur Anbringung von Sicherheitsausstattung entsprechend Ö-Norm B 3417 für spätere Wartungsarbeiten und deren regelmäßige Überprüfung sowie auf die Notwendigkeit der Planung und Ausführung von Schneeschutzsystemen auf Dächern entsprechend der Ö-Norm B 3418.

Gewährleistung, Schadenersatz:

Wenn vom Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats ab Schlussrechnungslegung schriftlich die Vornahme einer formellen Übernahme verlangt wird, gilt die Übernahme mit Ablauf dieser Frist als vollzogen.
Allfällige Reklamationen sind im Sinne der Ö-NORM B 2110 unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung der Mängel hinsichtlich Beschaffenheit und Ausmaß bekannt zu geben. Für Konsumenten im Sinne des KSchG gelten die Bestimmungen des ABGB.
Wir haften nur für solche Schäden, die grob verschuldet zugefügt wurden, sofern es sich nicht um Schäden an Gegenständen handelt, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Ansprüche aus dem Titel des Schadensersatzes können nur innerhalb von sechs Jahren ab Übernahme der Arbeiten gestellt werden.
Von Materialherstellern ausgelobte – über die gesetzliche Gewährleistung inhaltlich oder zeitlich hinausgehende – Garantien gelten immer nur im direkten Verhältnis zwischen dem Endkunden und dem Materialhersteller und sind nicht als unsere eigenen Zusagen an unseren Auftraggeber zu verstehen. Dies gilt insbesondere auch für Ertrags oder Leistungsgarantien im Zusammenhang mit Photovoltaikprodukten.

Bauseitige Mithilfe:

Bauseitig geleistete Mithilfe führt nur dann zu einer Minderung des Werklohns, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Sie erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko des Auftraggebers. Der Auftraggeber verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass die bauseitigen Helfer vor Beginn der Arbeiten durch uns über Gefahren aufgeklärt und für die Arbeiten eingeschult werden können. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet vor Beginn unserer Arbeiten die von sämtlichen bauseitigen Helfern unterfertigte Erklärung unserem Baustellenleiter zu übergeben.
Die Mitwirkung von Minderjährigen und ungeeigneten Personen, etwa wegen Krankheiten oder Gebrechen, sowie der Konsum von alkoholischen Getränken während der Arbeiten sind ausdrücklich untersagt.
Die bauseitige Mithilfe erfolgt außerdem ausschließlich in unserem Beisein. Sollte dies nicht der Fall sein, lehnen wir eine Haftung für Schäden welcher Art auch immer ab. Der Bauherr erklärt, dass er die für die Leitung dieser Arbeiten erforderlichen Kenntnisse besitzt und sich des mit ihnen verbundenen Risikos bewusst ist.

Restmaterial, Paletten:

Restmaterial nach Eindeckarbeiten und Paletten sind unser Eigentum und vom Besteller bis zur Abholung zu verwahren.
Restmaterial aus reinen Lieferaufträgen wird nur in Ausnahmefällen und nach gesonderter Vereinbarung und Überprüfung zurückgenommen. Unsere Kosten für Rücktransport, Prüfung und Manipulation sowie das Farbrisiko berücksichtigen wir durch einen Abzug von 10 % vom Neuwert.

Eigentumsvorbehalt:

Sämtliche gelieferten Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

Gerichtsstand:

Sofern das KSchG nichts anderes vorsieht, gilt für alle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag Graz als Gerichtsstand vereinbart.